TITEL IV - DIE ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER UNION

From Wikitution

Table of contents

KAPITEL I INSTITUTIONELLER RAHMEN

Artikel I-19 Die Organe der Union

(1) Die Union verfügt über einen institutionellen Rahmen, der zum Zweck hat,

— ihren Werten Geltung zu verschaffen,

— ihre Ziele zu verfolgen,

— ihren Interessen, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu dienen,

— die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen.

Dieser institutionelle Rahmen umfasst

— das Europäische Parlament,

— den Europäischen Rat,

— den Ministerrat (im Folgenden „Rat“),

— die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“),

— den Gerichtshof der Europäischen Union.

(2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in der Verfassung zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren und unter den Bedingungen, die in der Verfassung festgelegt sind. Die Organe arbeiten loyal zusammen.

Artikel I-20 Die Europäische Versammlung

(1) Die Europäische Versammlung ist vorbehaltlich der Rechte der Unionsbürger und Unionsstaaten die oberste gesetzgeberische Institution der europäischen Union. Sie hat das Haushaltsrechts und wählt die Mitglieder der Kommission.

(2) Das Europäische Versammlung besteht aus zwei Kammern, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Senat, die beide einander gleichgestellt sind.

(3) Das Europäische Parlament setzt sich aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen. Ihre Anzahl darf 600 nicht überschreiten. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 76 Sitze.

(3) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.

(4) Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.

(5) Der Europäische Senat setzt sich zusammen aus Vertretern der nationalen Parlamente der Unionsstaaten. Diese werden in freier und geheimer Wahl von den nationalen Parlamentarieren aus ihrer Mitte gewählt.

(6) Die Mitglieder von Parlament und Senat sind in ihren Entscheidungen ausschließlich ihrem Gewissen verpflichtet.

Artikel I-21 Der Europäische Rat

(1) Der Europäische Rat hat beratende Funktion und wird nicht gesetzgeberisch tätig.

(2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Der Außenminister der Union nimmt an seinen Arbeiten teil.

(3) Der Europäische Rat tritt vierteljährlich zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen.

(4) Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat im Konsens.

Artikel I-22 Der Präsident des Europäischen Rates

(ist eigentlich überflüssig, ich lasse jedoch einen Teil der alten Formulierung stehen) 80.130.227.47 08:47, 25 Aug 2005 (CEST)

(1) Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren; der Präsident kann einmal wiedergewählt werden. Im Falle einer Verhinderung oder einer schweren Verfehlung kann der Europäische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden.

(2) Der Präsident des Europäischen Rates

a) führt den Vorsitz bei den Arbeiten des Europäischen Rates und gibt ihnen Impulse,

b) sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ für die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates,

c) wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im Europäischen Rat gefördert werden,

d) legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor.

(3) Der Präsident des Europäischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt ausüben.

Artikel I-23 Der Ministerrat

(wird abgeschafft. Seine Funktion übernimmt der Europäische Senat.)

Artikel I-25 Definition der qualifizierten Mehrheit im Europäischen Rat und im Rat

(gestrichen)

Artikel I-26 Die Europäische Kommission

(1) Die Kommission ist die oberste exekutive Gewalt in der europäischen Union. Sie führt die von der Europäischen Versammlung erlassenen Gesetze aus und vertritt die Europäische Union nach außen.

(2) Die Amtszeit der Kommission beträgt vier Jahre.

(4) Die Mitglieder der Kommission werden einzeln von der Europäischen Versammlung in freier und geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer 50 % plus eine Stimme der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Jedes Kommissionsmitglied kann höchstens einmal wiedergewählt werden.

(5) Die Zusammensetzung der Kommission sollte die Vielfalt der Nationalitäten in der Europäischen Union widerspiegeln.

(6) Die Kommission ist der Europäischen Versammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Einzelne ihrer Mitglieder oder die Kommission als Ganzes muss auf Verlangen der Europäischen Versammlung den Abgeordneten Rede und Antwort stehen. Ansonsten übt die Kommission ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus, ihre Mitglieder dürfen von niemandem Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. Sie enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar ist.

(7) Die Europäische Versammlung kann im Rahmen eines konstruktiven Misstrauensantrags jederzeit einzelne neue Kommissionsmitglieder bestimmen. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten in beiden Kammern der Europäischen Versammlung nötig.

Artikel I-27 Der Präsident der Europäischen Kommission

(sehr schwierig für ihn eine sinnvolle Aufgabe zu finden ;-) Juh 09:23, 25 Aug 2005 (CEST)

(1) Der Präsident der Europäischen Kommission wird von der Europäischen Versammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

(2) Der Präsident der Kommission legt die Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt.

(3) Er vertritt die Europäische Union gemeinsam mit dem "Außenminister" nach außen.

Artikel I-28 Der Außenminister der Union

(1) Die Europäische Versammlung wählt den Außenminister der Union mit einfacher Mehrheit.

(2) Der Außenminister der Union leitet die Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik der Union. Er trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung dieser Politik bei und führt sie im Auftrag des Parlaments durch. Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits und Verteidigungspolitik.

(3) Der Außenminister der Union führt den Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“.

(4) Der Außenminister der Union ist einer der Vizepräsidenten der Kommission. Er sorgt für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union. Er ist innerhalb der Kommission mit deren Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen und mit der Koordinierung der übrigen Aspekte des auswärtigen Handelns der Union betraut.

Artikel I-29 Der Gerichtshof der Europäischen Union

(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verfassung.

Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.

(2) Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Er wird von Generalanwälten unterstützt.

Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat.

Als Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die Voraussetzungen der Artikel III-355 und III-356 erfüllen. Sie werden von den nationalen Parlamenten für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.

(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet nach Maßgabe von Teil III

a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder natürlicher oder juristischer Personen;

b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe;

c) in allen anderen in der Verfassung vorgesehenen Fällen.

KAPITEL II DIE SONSTIGEN ORGANE UND DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel I-30 Die Europäische Zentralbank

(1) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden das Europäische System der Zentralbanken. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben die Währungspolitik der Union.

(2) Das Europäische System der Zentralbanken wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank geleitet. Sein vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet dieses Zieles unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung ihrer Ziele beizutragen. Es führt alle weiteren Aufgaben einer Zentralbank nach Maßgabe des Teils III und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank aus.

(3) Die Europäische Zentralbank ist ein Organ. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie allein ist befugt, die Ausgabe des Euro zu genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und der Verwaltung ihrer Mittel unabhängig. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten achten diese Unabhängigkeit.

(4) Die Europäische Zentralbank erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen nach den Artikeln III-185 bis III-191und Artikel III-196 und nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Nach diesen Artikeln behalten die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sowie deren Zentralbanken ihre Zuständigkeiten im Währungsbereich.

(5) Die Europäische Zentralbank wird in den Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen für Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben.

(6) Die Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank, ihre Zusammensetzung und ihre Arbeitsweise sind in den Artikeln III-382 und III-383 sowie in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegt.

Artikel I-31 Der Rechnungshof

(1) Der Rechnungshof ist ein Organ. Er nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr.

(2) Er prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(3) Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.

Artikel I-32 Die beratenden Einrichtungen der Union

(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem Ausschuss der Regionen sowie einem Wirtschafts und Sozialausschuss unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.

(2) Der Ausschuss der Regionen setzt sich aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(3) Der Wirtschafts und Sozialausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.

(4) Die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts und Sozialausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.

(5) Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse, die Ernennung ihrer Mitglieder, ihre Befugnisse und ihre Arbeitsweise sind in den Artikeln III-386 bis III-392 geregelt.

Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über die Art ihrer Zusammensetzung werden in regelmäßigen Abständen vom Rat überprüft, um der wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Europäische Beschlüsse zu diesem Zweck.