User:Fontane44/Verfassung1
From Wikitution
Grundmaterial:
http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Verfassung (Erläuterung des Verfassungsvertrags)
http://www.economist.com/displaystory.cfm?story_id=403911 (einfacher Verfassungsentwurf - engl.)
Links zu Rechtsinformationen (http://www.lo-net.de/class/fontane44-13GLk/links_zu_rechtsinformationen.htm)
Grundgesetz (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/index.html)
Es wird gebeten, auf den anderen Verfassungsseiten zu Bestimmungen des Verfassungsentwurfs, die einen interessieren, Änderungsvorschläge zu machen, wie sie das folgende Beispiel zeigt. Es ist erlaubt, aber nicht erforderlich, auch Materialien dazu zur Verfügung zu stellen, wie es hier für das Asylrecht geschieht.
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Beispiel: Asylrecht:
| Table of contents |
EU
Artikel I-9 Grundrechte
(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte, die den Teil II bildet, enthalten sind.
(2) Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten der Union.
(3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.
Artikel II-105 Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der Verfassung Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.
Artikel II-78 Asylrecht
Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe der Verfassung gewährleistet. (http://de.wikipedia.org/wiki/Genfer_Fl%C3%BCchtlingskonvention)
Artikel II-79 Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
Änderungsvorschlag für den EU-Verfassungstext
Artikel II-78 Asylrecht
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
Materialien
Problembereich
Schengener Abkommen (http://de.wikipedia.org/wiki/Schengener_Abkommen) Fluchtabwehr (http://de.wikipedia.org/wiki/Fluchtabwehr) Schießbefehl (http://de.wikipedia.org/wiki/Schießbefehl)
einfache Version
We among the states of Europe, seeking to encourage peaceful, open and constructive relations between our peoples, and seeking to advance our common interests in the world, ordain and establish this Constitution for our European Union. This constitution shall prevail over other European and national law, including treaties of the Union, should conflict arise.
ARTICLE 1
The Union and its Member States shall respect the fundamental rights of citizens, including, but not limited to, those rights guaranteed by the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms signed in Rome on November 4th 1950, and rights common among Member States. (1)
1) There is thus no need for an additional charter of fundamental rights, currently under discussion.
Europäische Menschenrechtskonvention von 1950
http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Menschenrechtskonvention
http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/005.htm
Artikel 14 – Diskriminierungsverbot*
Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen*
Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.
(Das Wort "Asyl" kommt in der Menschenrechtskonvention nicht vor.)
GG Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.


