User:Fontane44/Verfassung2
From Wikitution
Grundmaterial:
http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Verfassung (Erläuterung des Verfassungsvertrags)
http://www.economist.com/displaystory.cfm?story_id=403911 (einfacher Verfassungsentwurf - engl.)
Links zu Rechtsinformationen (http://www.lo-net.de/class/fontane44-13GLk/links_zu_rechtsinformationen.htm)
Grundgesetz (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/index.html)
| Table of contents |
EU
Artikel I-34 Gesetzgebungsakte
(1) Europäisches Gesetz und Rahmengesetz werden im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel III-396 auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassen. Gelangen die beiden Organe nicht zu einer Einigung, so kommt der betreffende Gesetzgebungsakt nicht zustande.
(2) In bestimmten, in der Verfassung vorgesehenen Fällen werden Europäisches Gesetz und Rahmengesetz nach besonderen Gesetzgebungsverfahren vom Europäischen Parlament mit Beteiligung des Rates oder vom Rat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments erlassen.
(3) In bestimmten, in der Verfassung vorgesehenen Fällen können Europäisches Gesetz und Rahmengesetz auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs oder der Europäischen Investitionsbank erlassen werden.
Änderungsvorschlag
(1) Europäisches Gesetz und Rahmengesetz werden im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel III-396 auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassen. Gelangen die beiden Organe nicht zu einer Einigung, so kommt der betreffende Gesetzgebungsakt vor den Vermittlungsausschuss. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Parlament beschlossen wird und der Zustimmung des Rates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Rates sind nicht an Weisungen gebunden.
Material
Grundgesetz
GG Art 77
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
einfacher Entwurf
ARTICLE 5
Parliament
Parliament shall consist of representatives of the peoples of the Member States. Representatives shall be elected by direct universal suffrage for terms of five years. Their number shall not exceed 100. Seats shall be allocated among Member States in reasonable proportion to population. Parliament shall fix its own rules of procedure. (7)
Parliament shall debate the policies and the legislation of the Union. It may strike down legislation and it may propose amendments to legislation, where this is authorised by the treaties of the Union. It may request the Commission to propose legislation to the Council of Ministers. It may bring actions before the Court of Justice.
Parliament, including committees of the Parliament, has a general right to question in public hearings any member of the Commission, or any proposed member of the Commission.
Parliament may, acting by a two-thirds majority of its members, dismiss any member of the Commission. (8)
No judge shall be appointed to the Court of Justice without approval from the Parliament.
Save as otherwise provided here and in the treaties of the Union, Parliament shall act by a simple majority of the votes cast.


