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Stellungnahme zum Verfassungsentwurf
Kompetenzverlagerung nach Europa Die Vorschläge des Europäischen Konvents für die Gemeinsame Handelspolitik
Von Thomas Fritz Attac Deutschland, Arbeitsgruppe Welthandel und WTO, und Vorstand der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Umwelt und Entwicklung (BLUE 21), 23. Juli 2003, Rev.1
Am 20. Juni 2003 überreichte das Präsidium des Europäischen Konvents den Regierungschefs beim EU-Gipfel in Thessaloniki seinen Entwurf einer “Verfassung für Europa” (Teil I und II). Kurz darauf, am 9. Juli, legte das Konventspräsidium den zweiten Band des Verfassungsentwurfs (Teil III und IV) vor. Am 18. Juli schließlich wurde die Endfassung des Gesamtdokuments (Teile I bis IV) veröffentlicht, das u.a. ein Kapitel über die “Gemeinsame Handelspolitik” enthält (CONV 850/03). Aktuelle Grundlage der Gemeinsamen Handelspolitik ist der EG-Vertrag in der im Dezember 2000 bei der Regierungskonferenz von Nizza revidierten Fassung. Die Vorschläge des Konvents verändern diese Grundlage abermals, und zwar in Richtung einer weiteren Kompetenzübertragung an die Kommission sowie eines Verlustes an Mitentscheidungsmöglichkeiten auf Seiten der Mitgliedstaaten (vgl. auch die Synopse im Anhang). Deutlichste Änderung ist der geplante Wegfall der zusätzlichen Ratifizierung von Handelsverträgen durch die Mitgliedstaaten. Im Gegenzug würde deren Annahme aber erstmals auch von der Zustimmung des Europäischen Parlaments abhängig gemacht.
Hintergrund Im Dezember 2001 berief der EU-Gipfel im belgischen Laeken den “Europäischen Konvent zur Zukunft Europas” ein. Laut eigener Darstellung erhielt der Konvent den Auftrag, Vorschläge zu drei Anliegen zu unterbreiten: · den Bürgern das europäische Projekt und die europäischen Organe näher zu bringen, · das politische Leben und den europäischen politischen Raum in einer erweiterten Union zu strukturieren und · die Union zu einem Stabilitätsfaktor und zu einem Vorbild in der neuen Weltordnung zu machen (vgl. CONV 850/03). Ferner heißt es im Vorwort des Verfassungsentwurfs: “Er (der Konvent, T.F.) schlägt Maßnahmen für mehr Demokratie, Transparenz und Effizienz in der EuropäischenUnion vor; so sollen die nationalen Parlamente stärker an der Legitimierung des europäischen Projekts mitwirken, die Entscheidungsprozesse vereinfacht und dafür gesorgt werden, dass die Funktionsweise der europäischen Organe transparenter und besser verständlich wird.” (ebd.) Werden die Konventsvorschläge allerdings Wirklichkeit, käme es zumindest im Bereich der Gemeinsamen Handelspolitik zu keiner stärkeren Mitwirkung der nationalen Parlamente. Inwieweit Demokratie und Transparenz vergrößert würden, darüber kann man geteilter Meinung sein. Der Verfassungsentwurf soll auf der am 15. Oktober dieses Jahres beginnenden Regierungskonferenz beraten und womöglich bis Ende des Jahres beschlossen werden. Danach müsste der Entwurf ebenfalls von den Regierungschefs der 10 Länder unterzeichnet werden, die am 1. Mai 2004 der EU neu beitreten. Inkrafttreten könnte die EU-Verfassung frühestens 2005, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde. Für die Ratifizierung sind in einigen europäischen Ländern Volksabstimmungen erforderlich, so in Irland und Dänemark. In anderen Ländern wie Frankreich, Österreich, Spanien und Italien sind Referenden geplant. In Deutschland würden nach derzeitigem Stand Bundestag und Bundesrat entscheiden, allerdings gibt es Vorschläge u.a. vom bayerischen Ministerpräsidenten Stoiber, auch in Deutschland eine Volksabstimmung durchzuführen.
Gegenwärtiges Entscheidungsverfahren auf EU-Ebene Aufgrund der bereits vergemeinschafteten Handelspolitik führt die Kommission die Verhandlungen im Auftrag der EU-Mitgliedstaaten. Diese erteilen dem derzeit zuständigen EU-Kommissar, Pascal Lamy, ein Verhandlungsmandat. Die innereuropäische Abstimmung erfolgt im sogenannten 133er-Ausschuss (nach dem Artikel 133 des EG-Vertrags über die Gemeinsame Handelspolitik). Nach der in Nizza revidierten Fassung des EG-Vertrags beschließt der Europäische Ministerrat über die Annahme von Handelsabkommen grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit, d.h. einzelne Mitglieder haben im Ministerrat keine Vetomöglichkeit. Dies gilt auch für Handelsabkommen, die Dienstleistungen oder geistigen Eigentumsschutz betreffen. Grundsätzlich fallen diese Entscheidungen auch nicht in die sogenannte “gemischte Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten”, d.h. es ist keine zusätzliche nationale Ratifizierung vorgesehen. Jedoch nennt der Nizza-Vertrag einige sensible Bereiche, in denen Handelsabkommen nicht nur einstimmig durch den Ministerrat, sondern auch durch die Mitgliedstaaten ratifiziert werden müssen. Dazu gehören “Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Bildung sowie in den Bereichen Soziales und Gesundheitswesen” (vgl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, 2001/C80/01). In diesen Bereichen gilt nach wie vor die gemischte Zuständigkeit. Das heißt zum einen, dass der Ministerrat einstimmig über die Annahme diesbezüglicher Handelsverträge entscheiden muss. Das Einstimmigkeitserfordernis eröffnet jedem EU-Mitglied derzeit also noch die Vetomöglichkeit. Zum anderen ist bereits zur Aufnahme von Verhandlungen die einvernehmliche (d.h. einstimmige) Zustimmung der Mitgliedstaaten erforderlich. Sie sind in die Verhandlungen einzubinden und müssen alle das Abkommen zusätzlich zum Ministerrat ratifizieren, damit es in Kraft treten kann. Wie die nationale Zustimmung erfolgt, ist Sache der Mitgliedstaaten. In der Bundesrepublik müsste der Bundestag ein Zustimmungsgesetz zu den jeweiligen Handelsverträgen verabschieden. Das beträfe beispielsweise auch das gegenwärtig in der WTO neu verhandelte Dienstleistungsabkommen GATS, da dieser Vertrag alle der genannten sensiblen Sektoren umfasst. Allerdings sorgt das Prinzip des sogenannten “single undertaking” in der WTO dafür, dass die Ausnahmeklausel des Nizza-Vertrags über die genannten Ausnahmebereiche des Dienstleistungssektors hinausgreift. Nach diesem Prinzip werden sämtliche derzeit verhandelten WTO-Verträge (u.a. GATT, GATS, TRIPS, Agrarabkommen) und eventuelle Neuverträge zu Investitionen, Wettbewerb und Staatsaufträgen gegen Ende der laufenden Welthandelsrunde zu einem Vertragswerk gebündelt, über dessen Annahme im Paket zu entscheiden wäre. Folglich müssten die Mitgliedstaaten derzeit nicht nur das GATS mitratifizieren – dies aufgrund der derzeit gültigen Ausnahmeklausel für Dienstleistungen in den Bereichen Soziales, Bildung, Gesundheit und Kultur –, sondern das gesamte Paket der neuen WTO-Verträge. Das gilt aber natürlich nur, solange an dem Prinzip des “single undertaking” festgehalten wird. Das Europäische Parlament dagegen verfügt nach dem Nizza-Vertrag über keine Mitentscheidungskompetenz in handelspolitischen Fragen.
Veränderungen im Konventsentwurf Nach dem Verfassungsentwurf des Konvents wird die exklusive Unionskompetenz für die Aushandlung und Annahme von Handelsverträgen auch auf den Bereich ausländischer Direktinvestitionen ausgedehnt. Dienstleistungen und geistiges Eigentum befinden sich mit dem Nizza-Vertrag bereits grundsätzlich in der EU-Zuständigkeit, allerdings mit den genannten Ausnahmen (Soziales, Bildung, Gesundheit, Kultur). Grundsätzlich würde also der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit – d.h. ohne Vetomöglichkeit einzelner Mitglieder – über die Annahme von Handelsverträgen entscheiden. Allerdings verlangt der Konventionsentwurf in zwei Bereichen die Einstimmigkeit im Ministerrat, und zwar bei einem Vertrag “im Bereich des Dienstleistungsverkehrs, der mit einer Entsendung von Personen verbunden ist, und Handelsaspekte des geistigen Eigentums berührt”, und bei “Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, wenn diese die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen können” (vgl. CONV 850/03, Artikel III-217, Absatz 4). Über Aushandlung und Annahme von Verträgen in diesen beiden Bereichen müsste der Ministerrat also im Konsens befinden, jedes einzelne Mitglied hätte die Möglichkeit des Vetos. Das würde beispielsweise auch für das GATS gelten, da dieser Vertrag sowohl die Entsendung von Personen als auch kulturelle und audiovisuelle Dienstleistungen umfasst. Die französische Regierung hat sich vor allem für die Aufnahme der kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen stark gemacht; sie betrachtet diese Bestimmung als “kulturelle Ausnahmeklausel”. Im Vergleich zur bisherigen Regelung fehlen im Konventsentwurf allerdings die im Nizza-Vertrag genannten weiteren Ausnahmebereiche des Dienstleistungssektors, nämlich Soziales, Bildung und Gesundheit. Über diese Bereiche würde der Ministerrat nur noch mit qualifizierter Mehrheit entscheiden, die Vetomöglichkeit entfiele. Eine wichtige Neuerung ist, dass nach verschiedenen Rechtsanalysen aufgrund von Artikel III-227, Absatz 7(e), auch das Europäische Parlament der Annahme von Handelsabkommen zustimmen muss. Dort heißt es, dass die Zustimmung des EP erforderlich ist für “Übereinkünfte in Bereichen, für die das Gesetzgebungsverfahren gilt”. Nach Artikel III-217, Absatz 2, wiederum folgt die Annahme von Handelsverträgen dem Gesetzgebungsverfahren: “Die für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Maßnahmen werden durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt.” Im Gegenzug entfällt im Konventsentwurf aber die “gemischte Zuständigkeit” in den bisherigen Ausnahmebereichen des Dienstleistungssektors (Soziales, Bildung, Gesundheit und Kultur). Über Aushandlung und Annahme von Handelsverträgen, die diese wichtigen Bereiche der Daseinsvorsorge betreffen, soll auf die “einvernehmliche Zustimmung der Mitgliedstaaten” verzichtet werden. In der Bundesrepublik entfällt damit die bisher noch erforderliche Zustimmung des Bundestags. Die Entscheidung über die Annahme von Handelsverträgen würde auf die europäische Ebene verlagert und allein durch den Ministerrat und das EP getroffen.
Mögliche Folgen der Neuregelung Welche Folgen könnte die Neuregelung der Gemeinsamen Handelspolitik haben, sollte der Konventsentwurf in dieser Form von den Regierungschefs angenommen und von den Mitgliedstaaten ratifiziert werden? · Der Wegfall der zusätzlichen Ratifizierung von Handelsverträgen durch die Mitgliedstaaten wirft grundsätzlich die Frage nach dem Subsidiaritätsprinzip auf. Handelspolitik reicht schon längst weit über Zollabbau und andere Grenzabgaben hinaus, und greift tief in innerstaatliche Regulierung auf allen politischen Ebenen ein. Und das auch bei zentralen öffentlichen Daseinsvorsorgeleistungen wie Bildung, Gesundheit, Verkehr, Wasser- oder Energieversorgung. Darunter finden sich viele Bereiche, die besser und effizienter auf niedrigeren Verwaltungsebenen bzw. lokal organisiert und kontrolliert werden können. Handelsverträge allerdings üben heutzutage die wenig beachtete Funktion aus, die auf niedrigeren Entscheidungsebenen bereits vollzogenen Liberalisierungen dauerhaft und unumkehrbar international festzuschreiben. Damit wird eine Korrektur der steigenden Zahl gescheiterter Privatisierungen und Liberalisierungen aber erheblich erschwert, wenn nicht effektiv unterbunden. Der Verlust der nationalen Mitratifizierung von Handelsverträgen der EU unterminiert insofern die Idee des Subsidiaritätsprinzips, über Maßnahmen, die die örtlichen Lebensbedingungen betreffen, auch so lokal wie möglich zumindest mitentscheiden zu können. · Der Wegfall der gemischten Zuständigkeit könnte praktisch dazu führen, dass sich in den Mitgliedstaaten, in denen die Ratifizierung durch die Parlamente erfolgte, die Abgeordneten noch weniger als bisher mit Fragen der internationalen Handelspolitik befassen; und das nicht nur im Hinblick auf mögliche Folgen der multilateral vereinbarten Liberalisierung innerhalb der EU, sondern auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen in Entwicklungs- und Schwellenländern. · Wollte der Bundestag stärkeren Einfluss auf die europäische Handelspolitik ausüben, könnte er lediglich versuchen, eine Regelung zu erwirken, die den Wirtschaftsminister verpflichtet, das Parlament vor wichtigen Entscheidungen im Ministerrat zu konsultieren. Allerdings dürfte der Bundestag dem Minister dabei kein imperatives Mandat erteilen, denn dies wäre ein Verstoß gegen die “Gemeinschaftstreue”. Ohne eine solche Konsultationsverpflichtung bleiben dem Bundestag mit dem Verfassungsentwurf des Konvents weit weniger Möglichkeiten, den Spielraum des Wirtschaftsministeriums einzugrenzen. Das Druckmittel einer zumindest theoretisch möglichen Nichtratifizierung von Handelsverträgen wäre ihm genommen. · Schon bisher zeigt die deutsche Erfahrung, dass das Wirtschaftsministerium den Bundestag nicht nur unzureichend in handelspolitischen Fragen informiert, sondern wichtige Entscheidungen am Parlament vorbei gefällt hat, so z.B. die Aufnahme des Trinkwassersektors in die GATS-Verhandlungen. Eine verbesserte Informationspolitik gegenüber dem Parlament und mithin größere Transparenz der Handelspolitik ist mit dem Wegfall der Ratifizierung durch den Bundestag kaum zu erwarten. · Die mangelhafte Informationspolitik trifft vor allem soziale Bewegungen, Gewerkschaften oder Nichtregierungsorganisationen. Schon bisher werden Industrieverbände wesentlich umfassender durch das Wirtschaftsministerium informiert als andere gesellschaftliche Gruppen. Mit dem Verlust der handelspolitischen Kompetenzen des Bundestags dürfte es zivilgesellschaftlichen Akteuren schwerer fallen, über einzelne Abgeordnete an Informationen heranzukommen. Auch sinken grundsätzlich ihre Möglichkeiten der Einflussnahme, je weniger eine Auseinandersetzung mit internationalen Handelsfragen im Parlament noch stattfindet. · Umgekehrt vergrößert die Schwächung der Kontrollfunktion des Parlaments den Verhandlungsspielraum des Wirtschaftsministeriums im 133er Ausschuss und im Ministerrat. Andere Ministerien werden an den Handelsgesprächen nur in dem Maße beteiligt, wie sich das Wirtschaftsministerium zur Ressortabstimmung bequemt. Bei letzterem verbleibt aber die Federführung. Dies ist vor dem Hintergrund bedenklich, dass nicht nur das deutsche Wirtschaftsministerium unbeschadet von Regierungswechseln einen strikten Liberalisierungskurs nach innen und außen vertritt. Soziale, ökologische oder entwicklungspolitische Gesichtspunkte geraten weiter ins Hintertreffen. · Dies könnte sich auch negativ für die Dienstleistungen im Bereich Bildung, Gesundheitswesen und Soziales niederschlagen, denn über sie entscheidet der Ministerrat nach dem Konventsentwurf zukünftig mit qualifizierter Mehrheit, statt wie bisher einstimmig. Auch wenn die WTO-Verträge letztlich zu einem Paket geschnürt werden, über das allein wegen der kulturellen Ausnahmeklausel einstimmig zu entscheiden wäre, sinkt dennoch die Hürde für Liberalisierungen von Bildungs-, Gesundheits- und sozialen Dienstleistungen, die der Ministerrat in der Aushandlungsphase eines Vertrags mit qualifizierter Mehrheit beschließen könnte. Sollte diese Neuregelung vor Abschluss der aktuellen WTO-Runde in Kraft treten, könnte sie beispielsweise schon bei den GATS-Verhandlungen zur Anwendung kommen. · Auf der anderen Seite sieht der Verfassungsentwurf des Konvents mit der Zustimmung von Handelsverträgen durch das Europäische Parlament auch einen Zugewinn an demokratischer Kontrolle vor. Ob dieser Fortschritt allerdings den Verlust an demokratischer Mitentscheidung auf nationaler Ebene kompensiert, ist fraglich. Schließlich wird die Forderung nach subsidiären Entscheidungsstrukturen damit nicht obsolet. Demokratie braucht auch Nähe. Offen ist, inwieweit es den auf nationaler Ebene kritisch zu Handelsfragen arbeitenden Organisationen gelingen würde, auf das Europäische Parlament effektiv Einfluss auszuüben. Dieses setzt die Verstärkung der bisher noch unterentwickelten europaweiten Vernetzung sozialer Bewegungen voraus. Professionelle Lobbybüros in Brüssel oder Straßburg stellen dafür erfahrungsgemäß keinen hinreichenden Ersatz dar. Um Druck auf das EP ausüben zu können, ist die Vernetzung lokaler Bewegungen unerlässlich, was natürlich nicht nur für das Feld der Handelspolitik gilt. Inwieweit dies gelingt, kann schwer prognostiziert werden. Einige der Hindernisse auf diesem Weg sind aber identifizierbar, so die bisher noch fehlende “europäische Öffentlichkeit” und die mangelnden Ressourcen.
Unberücksichtigte Änderungsvorschläge einzelner Konventsmitglieder Mehrere Mitglieder des Konvents reichten noch kurz vor Annahme des Verfassungsentwurfs am 9. Juli Änderungsvorschläge für den Bereich der Gemeinsamen Handelspolitik ein, die jedoch zum großen Teil nicht berücksichtigt wurden. So sprachen sich einzelne Konventsmitglieder für eine Beibehaltung der Regelungen des Nizza-Vertrags aus, also Einstimmigkeit und nationale Ratifizierung bei Handelsverträgen, die Soziales, Gesundheit, Bildung und Kultur betreffen, sowie den Ausschluss ausländischer Direktinvestitionen aus der exklusiven Kompetenz Brüssels. Von den deutschen Mitgliedern unterbreiteten einen solchen Vorschlag die Europaabgeordnete Sylvia-Yvonne Kaufmann (PDS) und der baden-württembergische Ministerpräsident Erwin Teufel (CDU). Im Unterschied zu Joschka Fischer, der nur die ausländischen Direktinvestitionen aus der exklusiven Brüsseler Kompetenz streichen wollte, trat der französische Außenminister Dominique de Villepin für eine Beibehaltung von Einstimmigkeit und nationaler Mitratifizierung bei Verträgen in den Bereichen Bildung, Soziales, Gesundheit und Kultur ein. Letztlich gaben sich die Franzosen aber mit der Beibehaltung der Einstimmigkeit bei kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen zufrieden. Bemerkenswert ist ferner die Stellungnahme des schottischen Liberaldemokraten Robert Maclennan, der sich ebenfalls für die Beibehaltung des Status quo aussprach und auf die hohe Bedeutung der jetzigen Ausnahmebereiche für die soziale, politische und kulturelle Identität der Mitgliedstaaten hinwies. Für ihn ist nicht nachvollziehbar, warum Bildung, Soziales, Gesundheit oder Kultur einerseits dem Subsidiaritätsprinzip unterliegen sollen, sobald diese Sektoren aber in den Handelsverträgen der WTO auftauchen, in die exklusive Kompetenz Brüssels fallen. Ferner wies er zu Recht darauf hin, dass Artikel III-217, Absatz 5, des Konventionsentwurfs mindestens “unvollständig” ist. Dort heißt es nämlich: “Die Ausübung der in diesem Artikel übertragenen handelspolitischen Befugnisse hat keine Auswirkungen auf die Kompetenzabgrenzung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten...” (vgl. CONV 850/03). Tatsächlich verändert sich mit dem Wegfall der nationalen Ratifizierung sehr wohl die Kompetenzabgrenzung zwischen Union und Mitgliedstaaten. Maclennan stellte daher fest, dass dieser Absatz nur dann greifen könne, wenn es nach wie vor eine geteilte Kompetenz gebe und die relevanten Ausnahmebereiche klar benannt würden.
Fazit Mit der Ausdehnung der exklusiven handelspolitischen Kompetenz der EU auf die ausländischen Direktinvestitionen und mit dem Wegfall der nationalen Ratifizierung von Handelsverträgen, die sensible öffentliche Daseinsvorsorgeleistungen betreffen, unterminiert der Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents das Subsidiaritätsprinzip. Dies ist vor allem deswegen problematisch, weil internationale Handelspolitik heutzutage tief in innerstaatliche Regelungshoheit auf allen politischen Ebenen eingreift und in zunehmendem Maße darauf abzielt, die im nationalen Rahmen bereits vollzogenen Privatisierungs- und Liberalisierungsmaßnahmen dauerhaft und unumkehrbar festzuschreiben. Der Wegfall der gemischten Zuständigkeit schränkt daneben die Einflussmöglichkeiten jener freihandelskritischen Gruppen und Organisationen ein, die soziale, entwicklungspolitische oder andere gemeinwohlorientierte Zwecke verfolgen. Dagegen wächst der Handlungsspielraum der Handels- bzw. Wirtschaftsministerien. Sie können sich in noch stärkerem Maße gegen demokratische Kontrolle immunisieren. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments zu Handelsverträgen stellt andererseits aber auch einen demokratischen Zugewinn dar. Inwieweit soziale Bewegungen davon jedoch profitieren können, bleibt abzuwarten. Das setzt vor allem ihre intensivere Vernetzung auf europäischer Ebene voraus. Allerdings ist ungewiss, ob der Verfassungsentwurf in dieser Form von der Regierungskonferenz und den Mitgliedstaaten angenommen wird. Bei entsprechendem Druck sind womöglich noch Änderungen durchsetzbar. Schließlich kann auch das Scheitern des gesamten Verfassungsprojekts bei der nationalen Ratifizierung nicht ausgeschlossen werden.
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Der Verfassungsentwurf und die Änderungsvorschläge finden sich im Internet:
http://european-convention.eu.int/bienvenue.asp?lang=DE
Anhang
SynopseRegelung der Gemeinsamen Handelspolitik im Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents im Vergleich zum derzeit gültigen EG-Vertrag (Nizza-Vertrag) EGV nach NizzaArtikel 133 Entwurf des EU-KonventsArtikel III-217 (1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. (1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen betreffend den Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet. (2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik. (2) Die für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Maßnahmen werden durch Europäische Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt. (3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Es ist Sache des Rates und der Kommission, dafür zu sorgen, dass die ausgehandelten Abkommen mit den internen Politiken und Vorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind.Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuss nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem besonderen Ausschuss regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen.Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 300 finden Anwendung. (3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln oder zu schließen, so finden die einschlägigen Bestimmungen des [Artikels III-222 (ex-33)] Anwendung. Die Kommission legt dem Ministerrat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Es ist Sache des Ministerrates und der Kommission, dafür zu sorgen, dass die ausgehandelten Abkommen mit der internen Politik und den internen Vorschriften der Union vereinbar sind.Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Ministerrat bestellten Sonderausschuss nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Ministerrat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem Sonderausschuss sowie dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen. (4) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet des Absatzes 6 auch für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen betreffend den Handel mit Dienstleistungen und Handelsaspekte des geistigen Eigentums, soweit diese Abkommen nicht von den genannten Absätzen erfasst sind.Abweichend von Absatz 4 beschließt der Rat einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen in einem der Bereiche des Unterabsatzes 1, wenn solche Abkommen Bestimmungen enthalten, bei denen für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist, oder wenn ein derartiges Abkommen einen Bereich betrifft, in dem die Gemeinschaft bei der Annahme interner Vorschriften ihre Zuständigkeiten nach diesem Vertrag noch nicht ausgeübt hat.Der Rat beschließt einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens horizontaler Art, soweit dieses Abkommen auch den vorstehenden Unterabsatz oder Absatz 6 Unterabsatz 2 betrifft.Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, mit dritten Ländern oder mit internationalen Organisationen Abkommen beizubehalten und zu schließen, soweit diese Abkommen mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und anderen einschlägigen internationalen Abkommen in Einklang stehen. (4) In Bezug auf die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens im Bereich des Dienstleistungsverkehrs, der mit einer Entsendung von Personen verbunden ist, und Handelsaspekte des geistigen Eigentums berührt, beschließt der Ministerrat einstimmig, wenn das Abkommen Bestimmungen enthält, die für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erfordern.Der Rat beschließt ebenfalls einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, wenn diese die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen können.Für die Aushandlung und den Abschluss von internationalen Abkommen im Bereich des Verkehrs gelten weiterhin die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 7 dieses Titels sowie Artikel III-222. (6) Ein Abkommen kann vom Rat nicht geschlossen werden, wenn es Bestimmungen enthält, die die internen Zuständigkeiten der Gemeinschaft überschreiten würden, insbesondere dadurch, dass sie eine Harmonisierung der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in einem Bereich zur Folge hätten, in dem dieser Vertrag eine solche Harmonisierung ausschließt.Abweichend von Absatz 5 Unterabsatz 1 fallen in dieser Hinsicht Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Bildung sowie in den Bereichen Soziales und Gesundheitswesen in die gemischte Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Zur Aushandlung solcher Abkommen ist daher außer einem Beschluss der Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 300 auch die einvernehmliche Zustimmung der Mitgliedstaaten erforderlich. Die so ausgehandelten Abkommen werden gemeinsam von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geschlossen.Die Aushandlung und der Abschluss internationaler Abkommen im Verkehrsbereich fallen weiterhin unter Titel V und Artikel 300. (5) Die Ausübung der in diesem Artikel übertragenen handelspolitischen Befugnisse hat keine Auswirkungen auf die Kompetenzabgrenzung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und führt nicht zu einer Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, soweit eine solche Harmonisierung in der Verfassung ausgeschlossen wird. (7) Unbeschadet des Absatzes 6 Unterabsatz 1 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss die Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf internationale Verhandlungen und Abkommen über geistiges Eigentum ausdehnen, soweit sie durch Absatz 5 nicht erfasst sind.


